Selbständigenvorsorge der BAWAG Allianz Vorsorgekasse AG
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Selbständigenvorsorge - Allgemeine Informationen

Grundsätzlich sind alle jene Selbständigen erfasst, die in der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemäß Gewerblichem Sozialversicherungsgesetz (GSVG) krankenpflichtversichert sind, die Gruppe der freiberuflich tätigen Selbständigen sowie die Land- und Forstwirte.

Wer ist vom Pflichtmodell erfasst?

  • Mitglieder der Wirtschaftskammer Österreichs (WKÖ) - "Gewerbetreibende"
  • Geschäftsführer einer gew. OG und Komplementär einer gew. KG, wenn die Gesellschaft Mitglied der WKÖ ist
  • Gesellschafter-Geschäftsführer einer gew. GmbH, sofern nicht ASVG anwendbar und die Gesellschaft Mitglied der WKÖ ist

Wer ist vom Optionsmodell erfasst?

  • Tierärzte
  • Wirtschaftstreuhänder
  • Ärzte
  • Apotheker
  • Patentanwälte
  • Notare
  • Rechtsanwälte
  • Architekten/ Ingenieurkonsulenten/ Ziviltechniker

Was ist der wesentliche Unterschied zwischen Pflicht- und Optionsmodell?

Wie bereits angeführt ist im Gegensatz zum Pflichtmodell beim Optionsmodell der Beitritt zu Selbständigenvorsorge freiwillig.

Hat sich der Freiberufler oder Land- und Forstwirt  zur Teilnahme an der Selbständigenvorsorge entschieden, so ist diese Entscheidung unwiderrufbar. Dies bedeutet, dass er die Beiträge für die Dauer der Berufsausübung bis zur Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder einer Wohlfahrtseinrichtung einer Kammer der freien Berufe weder einstellen, aussetzen noch einschränken kann.

Was hat der Selbständige zu tun, um an der Selbständigenvorsorge teilzunehmen?

Im Pflichtmodell unterscheidet man zwischen Selbständigen, die für Ihre Mitarbeiter bereits eine Betriebliche Vorsorgekasse (Kasse) ausgesucht haben und Selbständigen, die bis dato keine Mitarbeiter beschäftigt haben (oder nur Mitarbeiter haben, die keine Beiträge in eine Kasse erhalten).

Die erste Gruppe wird automatisch in die Kasse ihrer Mitarbeiter einbezogen. Die zweite Gruppe hat eine Kasse auszuwählen - unabhängig davon, ob Sie bereits eine Kasse für Ihre Mitarbeiter ausgewählt hat. Natürlich kann dies auch die Kasse sein, welche bereits für die Mitarbeiter ausgewählt wurde. Für beide Gruppen gibt es einen ANTRAG, der ausgefüllt inklusive einer Kopie eines Personaldokuments von der Kasse entgegengenommen wird. Diese übernimmt die weiteren Schritte und sendet den Beitrittsvertrag an den Selbständigen.

Welche Fristen gibt es zu beachten?

Im Pflichtmodell hat der Selbständige binnen sechs Monaten nach Beginn seiner GSVG-Pflichtversicherung in der SVA eine BV-Kasse auszuwählen. Alle Selbständigen die bereits eine Kasse für Ihre Mitarbeiter gewählt haben, müssen sich innerhalb dieser Zeit bei Ihrer Kasse melden. Wählt ein Selbständiger nicht fristgerecht eine Kasse so wird er durch ein gesetzlich vorgesehenes Zuweisungsverfahren einer Kasse nach dem Zufallsprinzip zugeordnet.

Im Optionsmodell (Freiberufler und Land- und Forstwirte) gilt dFrist 12 Monate ab Beginn der Berufsausübung.

Welche Auswirkung hat eine „Mehrfachversicherung“ auf die Selbständigenvorsorge?

Eine Mehrfachversicherung liegt insbesondere dann vor, wenn aufgrund von unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten zwei oder mehrere Krankenversicherungen zuständig sind.

Dies liegt zum Beispiel vor, wenn ein Selbständiger sowohl nach ASVG als auch nach GSVG krankenversichert ist. Grundsätzlich gilt, dass Beiträge für die unselbständige und selbständige Erwerbstätigkeit zu leisten sind, wobei diese mit der Jahreshöchstbeitragsgrundlage (€ 59.220 Euro; Wert 2012) begrenzt sind. Hat in dem Beispiel der Selbständige in seinem ASVG-beitragspflichtigen Dienstverhältnis bereits die Jahreshöchstbeitragsgrundlage überschritten, so kann er für das GSVG-pflichtige Einkommen aus seiner selbständigen Tätigkeit keine Beiträge mehr leisten. Überschreitet er insgesamt die Jahreshöchstbeitragsgrundlage nicht, so sind Beiträge sowohl aus der unselbständigen als auch der selbständigen Erwerbstätigkeit zu leisten.

Welche Auswirkung hat eine Ausnahme von der Pflichtversicherung aufgrund von „geringfügigem“ Einkommen?

Ein Selbständiger kann einen Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung stellen, wenn innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate eine Pflichtversicherung nach GSVG vorlag, oder das 65. (Männer) bzw. das 60. (Frauen) Lebensjahr bereits vollendet wurde, oder das 57. Lebensjahr bereits vollendet wurde und die folgenden Voraussetzungen auch in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung gegeben waren: die jährlichen Umsätze aus dieser Tätigkeit überschreiten EUR 30.000 nicht und die jährlichen Einkünfte aus dieser Tätigkeit überschreiten EUR 4.093,92 nicht.

Wenn die Ausnahme von der Pflichtversicherung zuerkannt wurde, können keine Beiträge in die Kasse geleistet werden.

Haben wir noch Fragen offen gelassen? Dann geben wir Ihnen gerne maßgeschneiderte Auskunft: Kontaktformular

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