Selbständigenvorsorge der BAWAG Allianz Vorsorgekasse AG
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>> Übertragung von Altabfertigungen als Vorteil für Dienstnehmer & Dienstgeber - nur noch bis 2012 möglich!!! <<

Roll_Up

Teilumstieg/Einfrieren
(gem. § 47 (2) BMSVG)

Einfrieren bestehender Verpflichtungen und mit neuem System fortfahren

Wie?

"Einfrieren" bestehender Ansprüche nach altem Recht und zukünftig Beitragszahlung an eine Vorsorgekasse

Voraussetzung:

  • Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer; schriftliche Einzelvereinbarung
  • zeitlich unlimitiert zulässig

Folge:

  • Eingefrorene Ansprüche bleiben nach altem Recht an den Arbeitgeber gerichtet
  • ab dem Stichtag des Einfrierens werden Beiträge ins neue System fällig, die sich nach BMSVG richten

Steuerliche Auswirkungen beim Unternehmen:

  • weiterhin Rückstellungsbildung nach § 14 EStG für eingefrorene Ansprüche (außer Übertragung der Rückstellung ins Eigenkapital bzw. auf eine als versteuert geltende Rücklage ist bereits erfolgt)
  • gewinnerhöhende Auflösung der Rückstellung bei Wegfall der Verpflichtung
  • Prämie an Vorsorgekasse als Betriebsaufwand

Steuerliche Auswirkungen beim Mitarbeiter:

  • das Einfrieren des Anspruchs hat keine Auswirkung auf den Dienstnehmer
  • bei der Auszahlung der Abfertigung
    • durch das Unternehmen: Auszahlung der Abfertigung als Einmalbetrag unter Abzug von 6 % Lohnsteuer
    • durch die Vorsorgekasse:
      a) bei der Auszahlung als Rente: kein Abzug von 6% Lohnsteuer und lebenslang steuerfreie Rente
      b) Weiterveranlagung in der Vorsorgekasse bzw. Überweisung an die Vorsorgekasse des neuen Dienstgebers: steuerfrei
      c) Auszahlung der Abfertigung durch die Vorsorgekasse als Einmalbetrag: Abzug von 6 % Lohnsteuer

Weitere Informationen dazu finden Sie unter der Rubrik: Download

Telefon
01 / 54622 - 568
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